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Stolpen Sächsische Schweiz, Elbsandsteingebirge

Einziehung des Weges auf dem Flurstück 26/3 der Gemarkung Altstadt

Einziehung des beschränkt-öffentlichen Weges auf dem Flurstück 26/3 der Gemarkung Altstadt in Stolpen gemäß § 8 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen

Der Absichtsbeschluss zur Einziehung des beschränkt-öffentlichen Weges auf dem Flurstück 26/3 der Gemarkung Altstadt wurde im Stadtrat am 31. Mai 2021 gefasst. Mit Bekanntmachung des Absichtsbeschlusses im Stolpner Anzeiger, Nummer 7, Ausgabe vom 2. Juli 2021, wurde den Bürgern gemäß § 8 Absatz 4 SächsStrG die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 3 Monaten Widerspruch gegen die beabsichtigte Einziehung einzulegen. Im v. g. Zeitraum sind in der Stadtverwaltung Stolpen keine Widersprüche eingegangen.

Der Stadtrat von Stolpen hat daraufhin in seiner Sitzung am 12. Oktober 2021 die Einziehung des beschränkt-öffentlichen Weges auf dem Flurstück 26/3 der Gemarkung Altstadt beschlossen.

Der beschränkt-öffentliche Weg auf dem Flurstück 26/3 der Gemarkung Altstadt gilt mit dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung als eingezogen.

Stolpen, 21.10.2021

Lesch
1. stellv. Bürgermeister                                                              

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