1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Einkaufsmarkt Bischofswerdaer Straße" Stolpen

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Stolpen
1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Einkaufsmarkt Bischofswerdaer Straße" Stolpen

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Stolpen hat in seiner Sitzung am 28.01.2025 mit Beschluss Nr. 5/2025 die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Bischofswerdaer Straße“ beschlossen. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll die Errichtung eines bisher in Stolpen nicht vorhandenen Vollsortimentsbetriebs sowie der langfristigen Sicherung eines Nahversorgungsstandortes an einem bereits etablierten Lebensmittelmarktstandort dienen.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Bischofswerdaer Straße“. Für das Vorhaben sind die im Ursprungsplan getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung jedoch nicht mehr ausreichend und entsprechen nicht mehr den aktuellen Anforderungen an einen modernen Lebensmittelmarkt.
Da der geplante Lebensmittelmarkt zudem mit seiner Verkaufsfläche von ca. 1.800 m² nicht den Zulässigkeiten des rechtskräftigen Bebauungsplanes entspricht, macht sich eine Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Bischofswerdaer Straße“ erforderlich.

Die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll im beschleunigten Verfahren nach den Bestimmungen des § 13a BauGB aufgestellt werden.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB kann im beschleunigten Verfahren abgesehen werden. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB.

Ferner hat der Stadtrat der Stadt Stolpen in seiner Sitzung am 26.05.2026 mit Beschluss Nr. 28/2026 den Entwurf der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Einkaufsmarkt Bischofswerdaer Straße" in der Fassung vom 29.04.2026, bestehend aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen einschließlich der zugehörigen Begründung und der Allgemeinen Vorprüfung nach UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) gebilligt und zur Offenlage bestimmt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 323/2 sowie Teilflächen der Flurstücke Nr. 324/2 und 316/2 der Gemarkung Stolpen.

Die Plangebietsgrenzen können der Anlage 1 entnommen werden.

Der Entwurf 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Bischofswerdaer Straße“ in der Fassung vom 29.04.2026 wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der Begründung, der Allgemeinen Vorprüfung nach UVPG sowie der vorliegenden Fachunterlagen (Auswirkungsanalyse und Verträglichkeitsprüfung, Versickerungsgutachten und schalltechnischer Untersuchung) im Zeitraum

vom 6. Juli 2026 bis einschließlich 7. August 2026

auf der Internetseite der Stadt Stolpen unter www.stolpen.de/alle-nachrichten sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/stolpen/startseite veröffentlicht.

Zusätzlich zur Einstellung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Bischofswerdaer Straße“ in der Stadtverwaltung Stolpen, Markt 1 während folgender Zeiten:

Montag geschlossen
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zur Entwurfsfassung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Bischofswerdaer Straße“ abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen auf elektronischem Wege an stadt@stolpen.de oder über das zentrale Landesportal Bauleitplanung übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch schriftlich oder zur Niederschrift in der Stadtverwaltung Stolpen, Markt 1, 01833 Stolpen vorgebracht werden.

Nicht fristgemäß vorgebrachte Stellungnahmen können entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Einkaufsmarkt Bischofswerdaer Straße“ unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Stolpen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Hirdina
Bürgermeister

https://buergerbeteiligung.sachsen.de

 

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